AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Schiller Automatisierungstechnik GmbH

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend AGB) von Schiller gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen mit Kunden.
2. Entgegenstehende oder von den AGB von Schiller abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, Schiller hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von Schiller gelten auch dann, wenn Schiller in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Schiller und Kunden getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
4. Die AGB von Schiller gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
5. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebot, Annahme

1. Die von Schiller abgegebenen Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ausnahmen hiervon gelten nur für die Angebote von Schiller, in denen eine andere Regelung aufgeführt ist.
2. Der Kunde ist an seine Bestellung bis zu deren Annahme oder Ablehnung durch Schiller gebunden, längstens jedoch vier Wochen.
3. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch Schiller zustande. Dies gilt auch dann, wenn sich der Auftrag des Kunden auf ein von Schiller unterbreitetes Angebot bezieht. Die Übersendung einer Rechnung steht einer Auftragsbestätigung gleich.
4. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen, Zeichnungen und entsprechende Angaben in Kostenvoranschlägen, Angeboten und anderen Unterlagen sind nur maßgebend, soweit Schiller diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
5. An allen, dem Kunden überlassenen Unterlagen, Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Datenträgern, Dokumentationen behält sich Schiller Eigentums-, Patent- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als vertraglich vereinbarte Zwecke verwendet und ohne schriftliche Zustimmung von Schiller Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt für alle überlassenen Unterlagen und Informationen, insbesondere aber für solche die als vertraulich bezeichnet sind. Schiller ist berechtigt, Unterlagen jederzeit herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Schiller bleiben hiervon unberührt.

III. Preise, Vergütung, Fälligkeit, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

1. Die Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind Kosten für Verpackung, Transport, Transportversicherung, Zollformalitäten und Zoll in diesen Preisen nicht enthalten und werden gesondert berechnet (ex works).
2. Für Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten werden Zuschläge erhoben (Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit). Gleiches gilt für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
3. Alle Zahlungen haben gemäß Auftragsbestätigung ohne jeden Abzug zu erfolgen und zwar, sofern keine besonderen Abmachungen getroffen sind:

30 % des Bestellwerts bei Auftragsbestätigung gegen Bankbürgschaft über den Brutto-Anzahlungsbetrag
30 % des Bestellwerts bei Anlieferung bzw. Montagebeginn
30 % des Bestellwerts bei Inbetriebnahme
10 % des Bestellwerts nach Endabnahme
4. Das Zahlungsziel beträgt für alle Zahlungen 30 Tage netto. Nach Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Verzugs beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
5. Schiller ist berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend den zwischen der Bestellung und der Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen anzupassen.
6. Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Kunde zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält sich Schiller die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor. Bei Lieferungen und Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist Schiller berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Versand einen Ausfuhrnachweis an Schiller übersendet.
7. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche von Schiller unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Zur Abtretung von Zahlungsansprüchen gegen Schiller an Dritte ist der Kunde nicht befugt.

IV. Liefer- bzw. Leistungszeit, Verzug, Rücktritt

1. Von Schiller angegebene Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, dass Schiller den genauen Liefer- oder Leistungstermin ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
2. Die Einhaltung von verbindlich vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen wird Schiller unverzüglich mitteilen.
3. Die Liefer- oder Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird die Leistung beim Kunden erbracht, ist die Leistungsfrist mit Erbringung der Leistung eingehalten.
4. Schiller haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Hochwasser) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Rohstoffverknappungen, Arbeitskampfmaßnahmen, transportbedingte Verzögerungen aller Art oder Verzögerungen von behördlichen Freigaben) verursacht worden sind, die Schiller nicht zu vertreten hat.
5. Sofern derartige Ereignisse von Schiller die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und das Ereignis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Schiller zum Rücktritt vom Vertrag und der Einforderung eines der geleisteten Arbeit entsprechenden Teils der Vergütung berechtigt.
6. Gerät Schiller mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung – gleich aus welchem Grund – unmöglich, so ist die Haftung von Schiller auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer VIII. dieser AGB beschränkt.
7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist Schiller berechtigt, die bestehenden gesetzlichen Rechte auszuüben, insbesondere Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen und nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso geht im Fall des Annahmeverzugs des Kunden die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
8. Für den Fall eines vom Kunden verschuldeten Rücktritts vom Vertrag kann Schiller vom Kunden einen Pauschalschadenersatz in Höhe von 25% des Bruttoauftragswerts, für den der Rücktritt erklärt wurde, verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt Schiller vorbehalten.

V. Lieferbedingungen, Transportversicherung, Gefahrübergang, Ausfuhr

1. Lieferungen erfolgen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, stets ab Werk (ex works).
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
3. Im Auftrag und auf Gefahr und Kosten des Kunden versichert Schiller alle Sendungen gegen Beschädigung und Verlust (Transportversicherung). Entsteht an der Sendung ein Transportschaden oder ein transportbedingter Schaden und stehen Schiller deswegen Ansprüche gegen den Transportversicherer und/oder die Beförderer zu, so tritt Schiller auf Verlangen des Kunden diese Ansprüche – unter Ausschluss der Haftung für den Bestand der Ansprüche – an den Kunden ab, und zwar Zug um Zug gegen Bezahlung des für den Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen Schiller wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Schadens sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag zwischen Schiller und dem Kunden Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage beinhaltet.
4. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Schiller noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Montage) übernommen hat.
5. Wird der Transport oder die Abholung des Vertragsgegenstands durch den Kunden auf seinen Wunsch oder aufgrund seines Verschuldens verzögert, so geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem Schiller versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat.
6. Transportschäden sind Schiller sowie dem mit der Lieferung beauftragten Dritten unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen, schriftlich mitzuteilen.
7. Der Kunde verpflichtet sich, die von Schiller gelieferten Gegenstände und technischen Informationen nur unter Beachtung der einschlägigen Ausfuhrbestimmungen auszuführen und die gleiche Verpflichtung seinen Abnehmern aufzuerlegen.
8. Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Kunde zu tragen und gegebenenfalls an Schiller zu erstatten.
9. Jede Veränderung des von Schiller erbrachten Vertragsgegenstands, insbesondere dessen Kennzeichnung, die einen Herkunftshinweis des Kunden oder eines Dritten beinhaltet oder die den Anschein erweckt, dass es sich um ein Erzeugnis des Kunden oder eines Dritten handelt, ist unzulässig, es sei denn, Schiller hat hierzu vorher schriftlich die Zustimmung erteilt.

VI. Gewährleistung bei Rechtsmängeln

1. Führt die Benutzung des Vertragsgegenstands zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird Schiller auf seine Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Vertragsgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
2. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Schiller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
3. Die vorgenannten Verpflichtungen von Schiller bestehen nur,
- soweit der Kunde Schiller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt und
- eine Verletzung nicht anerkennt und Schiller alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben
- der Kunde die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat
- die Verletzung nicht durch spezielle Vorgaben des Kunden, oder durch eine von Schiller nicht voraussehbare Anwendung verursacht wurde oder die Verletzung dadurch entstanden ist, dass der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit einem von Schiller nicht gelieferten Produkt eingesetzt wird.

VII. Gewährleistung bei Sachmängeln

1. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber Schiller unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Schiller ist berechtigt, Sachmängel nach eigener Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung zu beheben.
3. Zur Vornahme der notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen oder -leistungen hat der Kunde Schiller eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuräumen. Nur in dringenden Fällen z.B. der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Schiller Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Schiller ist in diesen Fällen unverzüglich zu verständigen.
4. Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb der angemessenen Frist oder bleibt die Nacherfüllung bei drei Versuchen erfolglos und hat Schiller dies zu vertreten, ist der Kunde berechtigt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Sachmangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht auf Minderung zu. Das Recht auf Minderung bleibt im Übrigen ausgeschlossen.
5. Rücksendungen zum Zweck der Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von Schiller erfolgen. Die Kosten dafür trägt der Kunde. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an Schiller auf Schiller über.
6. Bei Ersatzlieferung bzw. -leistung zum Zweck der Nacherfüllung hat der Kunde die gelieferte Sache zurück zu gewähren.
7. Im Fall von Veränderungen am Vertragsgegenstand, die der Kunde ohne vorherige Zustimmung von Schiller selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel kein Zusammenhang besteht. Gleiches gilt für Mängel, die auf eine Spezifikation des Kunden zurückzuführen sind.
8. Im Fall von Warenlieferungen stehen dem Kunden etwaige Gewährleistungsansprüche nur unter Beachtung der gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten zu. Bei der Untersuchung ist die Ware nach den schriftlich mit Schiller vereinbarten Spezifikationen zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware gegenüber Schiller schriftlich zu rügen.
9. Sachmängelansprüche bestehen nicht in nachstehenden Fällen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung oder Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Vorliegen besonderer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind – sofern die Ursache nicht jeweils bei Schiller liegen.

VIII. Haftung, Verjährung

1. Die Haftung von Schiller auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Absatzes VIII. eingeschränkt.
2. Schiller haftet nicht
- im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen
- im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
3. Soweit Schiller nach Maßgabe dieses Absatzes VIII. dem Grunde nach für Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Schiller bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat, oder hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Liefergegenstandes oder der Leistung sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes oder der Leistung typischerweise zu erwarten sind.
4. Die Haftung von Schiller für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden ist auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.
5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Schiller für Sach- oder Personenschäden auf 10% des Preises, aber maximal auf einen Betrag von € 50.000,00 je Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
6. Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet Schiller nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
7. Die Haftung für die Vernichtung von Daten beschränkt sich auf den Kostenaufwand, der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich wäre, wenn diese Daten durch den Kunden ordnungsgemäß gesichert worden wären.
8. Soweit die Haftung von Schiller ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängel- und Haftungsansprüche des Kunden beträgt ein Jahr.
10. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang und bei einer Montageverpflichtung von Schiller mit der Vollendung der Montage.
11. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Der Vertragsgegenstand bleibt das Eigentum von Schiller bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen durch den Kunden. Hiervon umfasst sind auch Forderungen aus der weiteren Geschäftsbeziehung, sofern vor Erlöschen des Eigentumsvorbehalts zusätzliche Geschäfte mit dem Kunden abgeschlossen wurden.
2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln sowie notwendige Reparaturen von Schiller oder einer von ihr autorisierten Fachfirma ausführen zu lassen. Darüber hinaus hat der Kunde den Vertragsgegenstand in dieser Zeit ausreichend zum Neuwert zu versichern und auf Anfrage den Nachweis über die abgeschlossene Versicherung zu führen.
3. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Schiller berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstands liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Schiller hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
4. Der Kunde darf den Vertragsgegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstands durch den Kunden wird stets für Schiller vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, nicht Schiller gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstands zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Erfolgt die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Schiller anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Schiller.
6. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die verkaufte Ware wird der Kunde auf das Eigentum von Schiller hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, um Schiller die Möglichkeit zur Interventionsklage nach § 771 ZPO zu geben.

X. Software

1. Schiller räumt dem Kunden an der im Lieferumfang enthaltenen Software ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Der Kunde ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software nur im Hinblick auf den Vertragsgegenstand berechtigt.
2. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang gem. §§ 69a ff. UrhG vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Schiller zu verändern.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen. Weiterhin ist es dem Kunden untersagt, die ihm überlassene Software und das eventuell zugehörige Benutzerhandbuch einem Dritten, ausgenommen seinen Mitarbeitern, auch nicht zeitweise und auch nicht unentgeltlich, zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
4. Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an der Software, Updates und der Dokumentation stehen ausschließlich Schiller zu.

XI. Ergänzende Bestimmungen für Montage- und Werkleistungen

1. Der Kunde hat die Mitarbeiter von Schiller auf seine Kosten über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind.
2. Die Mitarbeiter von Schiller sind bei der Durchführung der Arbeiten vom Kunden auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Gestellung von Energie und Wasser. Hierbei muss durch die Hilfeleistungen des Kunden sichergestellt sein, dass die Arbeiten von Schiller sofort nach Ankunft des Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden können.
3. Der Kunde ist zur umgehenden Inbetriebnahme bzw. Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Montage angezeigt worden ist. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung dieser Mängel verweigert werden. Die Abnahme kann auch durch schlüssige Handlung des Kunden erfolgen. Ist der Vertragsgegenstand im Wesentlichen funktionstüchtig und nutzt ihn der Besteller bestimmungsgemäß, so gilt der Vertragsgegenstand nach Ablauf eines Monats nach der ersten feststellbaren bestimmungsgemäßen Nutzung als vom Kunden abgenommen.
4. Sachen, die Teil der von Schiller geschuldeten Montageleistung sind bleiben bis zur unwiderruflichen, vorbehaltlosen und vollständigen Bezahlung Eigentum von Schiller.

XII. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Datenspeicherung, Kündigungsrecht

1. Sollte eine Bestimmung der AGB von Schiller unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird der Geschäftssitz von Schiller in Osterhofen (Amtsgericht Deggendorf) als Gerichtsstand vereinbart. Schiller ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
3. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Schiller in Osterhofen gleichzeitig Erfüllungsort. Ist ein abweichender Erfüllungsort vereinbart, berührt dies den Gerichtsstand nicht.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf – CISG) findet keine Anwendung.
5. Schiller ist berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten des Kunden im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes n.F. zu erheben, speichern, verändern, übermitteln oder nutzen.
6. Stellt Schiller den zu liefernden Vertragsgegenstand selbst her, kann der Kunde den Vertrag vor Fertigstellung nur aus wichtigem Grund kündigen.